16. 01. 2008

Kleinunternehmer oder lieber nicht?

Wer sich als freiberuflicher Übersetzer selbständig macht, kann in der Regel selbst entscheiden, ob er die sogenannte Kleinunternehmerregelung (nach § 19 Umsatzsteuergesetz) in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Daß diese Regelung im Umsatzsteuergesetz definiert ist, zeigt bereits, worum es im wesentlichen geht: den Umsatz.

Die erste Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung besteht darin, daß im Gründungsjahr voraussichtlich nicht über 17.500 Euro Umsatz einschließlich Steuern erzielt werden. Danach gilt: Die Regelung kann in Anspruch nehmen, wer

  • 1. im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz (einschließlich Umsatzsteuer) von nicht über 17.500 Euro
  • und
  • 2. im laufenden Kalenderjahr einen voraussichtlichen Umsatz (einschließlich Umsatzsteuer) von nicht über 50.000 Euro erzielt.

Das und sorgt, jedenfalls nach Auskunft meines Finanzamtes, häufig für Mißverständnisse. Nur wer beide Bedingungen erfüllt, kann die Kleinunternehmerregelung anwenden; sobald eine der beiden Grenzen überschritten wird, ist der Kleinunternehmerofen aus. Im Klartext heißt das: Wer im vorangegangenen Jahr die Grenze von 17.500 Euro einschließlich Steuern überschritten hat, kann die Kleinunternehmerregelung unabhängig von seinem Umsatz im laufenden Jahr nicht mehr anwenden.

Kleinunternehmer weisen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Das hat den Vorteil, daß sie sich erstens den bürokratischen Mehraufwand der Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen ersparen, zweitens die Unternehmereigenschaft ihrer Kunden nicht prüfen müssen und drittens logischerweise auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Gerade in der Anfangszeit, in der man mit jedem Pfennig rechnen muß, kann die Umsatzsteuer ein unangenehmes Loch in die schmale Börse reißen. Auch der Verwaltungskram kann anfangs überwältigend verwirrend erscheinen. Dem steht der Nachteil gegenüber, daß Kleinunternehmer auch keine Vorsteuer geltend machen (vom Finanzamt erstatten lassen) können.

Dabei gibt es einen Aspekt, den man nicht übersehen sollte: Bei der Aufrechnung von zu zahlender Umsatzsteuer (die man auf den eigenen Rechnungen ausweist und an das Finanzamt abführt) und gezahlter Umsatzsteuer (die man selbst an Unternehmen zahlt und sich als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen kann) gibt es keinen Nullpunkt, ab dem nichts mehr erstattet wird. Wer mehr Umsatzsteuer bezahlt als in Rechnung gestellt hat, bekommt die Differenz vom Finanzamt zurück.

Letztlich läuft die Entscheidung für oder wider die Kleinunternehmerregelung also darauf hinaus, daß man den Umsatzsteuersaldo vorauszuberechnen versucht und dann entscheidet, ob das Ergebnis den bürokratischen Mehraufwand lohnt.

Wer in einem Jahr zum Beispiel überwiegend für Firmen im Ausland arbeitet, denen er als Übersetzer (bei anderen Berufen ist das anders) ohnehin keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, gleichzeitig aber einen neuen Computer, einen Laserdrucker und Übersetzungssoftware kauft, kommt schnell auf einen Vorsteuerüberhang von mehreren hundert Euro. Für ihn lohnt es sich vermutlich, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Wer seinen Kunden hingegen viel Umsatzsteuer in Rechnung stellen müßte, ohne selbst viel zu bezahlen, also mehr an das Finanzamt abführen müßte, als er erstattet bekäme, kommt unter dem Strich als Kleinunternehmer höchstwahrscheinlich besser weg.

Auf keinen Fall vergessen sollte man bei diesen Überlegungen, daß die Entscheidung gegen die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung für fünf Jahre verbindlich ist.

 
 

1 Erwähnung in anderer Leute Werken

 
 

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