02. 06. 2008

Freiberufler treiben kein Gewerbe

… und zahlen deshalb keine Gewerbesteuer. Daß diese Unterscheidung rechtens ist, hat das Verfassungsgericht gerade wieder bestätigt.

Die Liste der freien Berufe ist in den letzten Jahrzehnten immer länger geworden und mag willkürlich zusammengestellt erscheinen, tatsächlich setzt sie sich aber aus wenigen Hauptgruppen zusammen: Heilberufe, steuer-, wirtschafts- und rechtsberatende Berufe, sprach- und informationsvermittelnde Berufe sowie naturwissenschaftlich-technische Berufe.

Die freien Berufe gibt es schon seit der Antike, als die (septem) artes liberales (die sieben freien Künste) als diejenigen Tätigkeitsbereiche definiert waren, deren Ausübung Wort und Schrift voraussetzte: Grammatik, Rhetorik, Logik (Dialektik), Arithmetik, Musik, Geometrie und Astronomie. »Frei« bezog sich dabei darauf, daß diese Berufe eines freien Mannes würdig waren. Da die freien Künste dem Gemeinwohl dienten, wurden ihre Angehörigen mit bestimmten Vorrechten ausgestattet. In den deutschen Landen wurden die artes liberales im Mittelalter wiederaufgenommen, als die ersten Universitäten gegründet wurden und sich durch die Verlagerung medizinischer und juristischer Aufgaben von der Kirche auf den Staat die Heil- und Rechtsberufe entwickelten. Voraussetzung für das Studium der drei klassischen Fächer Theologie, Medizin und Jurisprudenz an den Hochschulen war das Studium der artes liberales. Damit setzten die freien Berufe des Mittelalters die antike Tradition fort: Sie waren eines freien Mannes würdig, da sie eine umfassende höhere Bildung voraussetzten, Eigenverantwortung erforderten und im Gegensatz zur handwerklichen Erwerbstätigkeit dem Gemeinwohl dienten.

Diese drei Faktoren – Gemeinwohl, Eigenverantwortung und höhere Bildung – liegen der Definition der freien Berufe bis heute zugrunde:

Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe)

Sie spiegeln sich auch in der Begründung des Verfassungsgerichtsurteils vom Mai wider:

Die im Regelfall akademische oder vergleichbare besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung als Voraussetzung für die Erlernung und Ausübung eines freien Berufs, die besondere Bedeutung der persönlichen, eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Erbringung der Arbeit, verbunden mit einem häufig höchstpersönlichen Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber, aber auch die spezifische staatliche, vielfach auch berufsautonome Reglementierung zahlreicher freier Berufe insbesondere im Hinblick auf berufliche Pflichten und Honorarbedingungen lassen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung auch heute noch signifikante Unterschiede zwischen freien Berufen und Gewerbetreibenden erkennen.

(Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts)

Gelegentlich werden Freiberufler mit freien Mitarbeitern verwechselt. Zwischen den beiden Begriffen besteht jedoch keinerlei Zusammenhang. »Freier Mitarbeiter« bezeichnet unabhängig vom Beruf ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis, »Freiberufler« hingegen unabhängig von der Unternehmensform eine bestimmte Art von Beruf.

 
 
 
 

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